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Entlastung aufgrund der Strompreisbremse nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Strompreisbremse beschlossen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Hiermit möchten wir Sie über die Umsetzung der Strompreisbremse und über Ihre individuelle Entlastung innerhalb Ihrer Stromversorgung informieren.

Die Regelung sieht vor, dass Ihr Strompreis ab dem 01. Januar bis zum 31. Dezember 2023 gedeckelt wird. Dies bedeutet, dass Sie 80% des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauches zu einem festen Brutto-Arbeitspreis, und zwar zu 40,00 ct/kWh erhalten.

Daten zur Ermittlung des Entlastungsbetrages

Tarif: Muster SWW

Bruttoarbeitspreis

60,00 ct/kWh

Gesetzlicher Preisdeckel brutto

 40,00 ct/kWh

Verbrauchsprognose des Netzbetreibers

3.000 kWh

Entlastungskontingent

(80% der Verbrauchsprognose)

2.400 kWh

 

Berechnung Ihres Entlastungsbetrages nach §4 StromPBG

  1. Aktueller Arbeitspreis – gesetzlicher Preisdeckel = Differenzbetrag
    60,00 ct/kWh – 40,00 ct/kWh = 20,00 ct/kWh
  2. Differenzbetrag * Entlastungskontingent = Entlastungsbetrag brutto
    20,00 ct/kWh * 2.400 kWh = 480,00 €/Jahr
    480,00  €/Jahr / 12 Monate = 40,00 €/Monat

Der monatliche Grundpreis wird nicht verändert, Sie finden diesen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Vertragsbestätigung.

Ermittlung Ihres neuen Abschlagsbetrages am 01.04.2023

Sollte der Entlastungsbetrag für Monat April höher sein als der im Monat April fällige Abschlag, verrechnen
wir den Restbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 StromPBG).

Ermittlung Ihres neuen Abschlagsbetrages ab 01.05.2023

Ihr bisher zu zahlender Abschlag

180,00 €

Abzüglich Entlastungsbetrag

20,00 €

Ihr zu zahlender Abschlag ab 01.05.2023

160,00 €

Die Fälligkeiten der Abschläge bleiben unverändert, diese entnehmen Sie bitte aus dem Abschlagsplan der letzten Jahresverbrauchsabrechnung bzw. der Vertragsbestätigung.

Die Regelungen der Strompreisbremse gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere 4 Monate bis 30.04.2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Strompreisbremse gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der aktuelle Vertragspreis.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.stadtwerke-wsf.de und auf der Website www.sparenwasgeht.de

Rückforderungsvorbehalt

Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem StromPBG zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung. Etwaige Entlastungsbeträge nach dem StromPBG werden Ihnen daher nach § 4 Abs. 3 StromPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.