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Entlastung aufgrund der Gaspreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Gaspreisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches wird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) begrenzt (Referenzpreis). Der Staat übernimmt die Differenz zum mit dem Energieversorger tariflich vereinbarten Gaspreis.

Für das Gas, das Sie über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarifpreis.

Daten zur Ermittlung des Entlastungsbetrages

Tarif: Muster Gas

Bruttoarbeitspreis

16,00 ct/kWh

Gesetzlicher Preisdeckel brutto

 12,00 ct/kWh

Verbrauchsprognose des Netzbetreibers

18.750 kWh

Entlastungskontingent
(80% der Verbrauchsprognose)

15.000 kWh

 

Berechnung Ihres Entlastungsbetrages nach §8 EWPBG

  1. Aktueller Arbeitspreis – gesetzlicher Preisdeckel = Differenzbetrag
    16,00 ct/kWh – 12,00 ct/kWh = 4,00 ct/kWh
  2. Differenzbetrag * Entlastungskontingent = Entlastungsbetrag brutto
    4,00 ct/kWh * 15.000 kWh = 600,00 €/Jahr
    600,00 €/Jahr / 12 Monate = 50,00 €/Monat

Der monatliche Grundpreis wird nicht verändert, Sie finden diesen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Vertragsbestätigung.

Ermittlung Ihres neuen Abschlagsbetrages am 01.04.2023

Sollte der Entlastungsbetrag für Monat April höher sein als der im Monat April fällige Abschlag, verrechnen
wir den Restbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EWPBG).

Ermittlung Ihres neuen Abschlagsbetrages ab 01.05.2023

Ihr bisher zu zahlender Abschlag

250,00 €

Abzüglich Entlastungsbetrag

50,00 €

Ihr zu zahlender Abschlag ab 01.05.2023

200,00 €

 

Die Fälligkeiten der Abschläge bleiben unverändert, diese entnehmen Sie bitte aus dem Abschlagsplan der letzten Jahresverbrauchsabrechnung bzw. der Vertragsbestätigung.

Die Regelungen der Gaspreisbremse gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere 4 Monate bis 30.04.2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Gaspreisbremse gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der aktuelle Vertragspreis.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.stadtwerke-wsf.de und auf der Website www.sparenwasgeht.de

Rückforderungsvorbehalt

Ihre Entlastung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Ihnen ein entsprechender Anspruch auf Entlastung nach dem EWPBG zusteht. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung und verpflichtet uns zur Rückforderung. Etwaige Entlastungsbeträge nach dem EWPBG werden Ihnen daher nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.